Möller Immobilienbewertung

Sonja Möller  

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden zur Vereinheitlichung der abzuschließenden Geschäfte bestimmt.
Die Rechtsbeziehungen zwischen mir und meinen Auftraggebern bestimmen sich daher aus den nachfolgenden Geschäftsbedingungen.

Vertragsgegenstand
Der Gegenstand des Vertrages wird durch die in der Auftragserteilung und der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen der Sachverständigen festgelegt. Eine Änderung oder Ergänzung des Auftrages bedarf der schriftlichen Bestätigung durch die Sachverständige. Als Grund für die Beauftragung der Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber verpflichtet sich der Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen. Eine Änderung desselben ist der Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesem Vertrag abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie von der Sachverständigen ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

Rechte und Pflichten
Von der Sachverständigen wird die Gutachtenerstellung stets nach den geltenden und gesetzlichen Bestimmungen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend der Berufsgrundsätze für Sachverständige durchgeführt. Den Weisungen des Auftraggebers ist die Sachverständige insoweit nicht unterworfen, als diese zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens führen oder ihre Pflichten verletzen würden. Die Sachverständige wird durch die Beauftragung gleichzeitig ermächtigt, bei Behörden, Beteiligten und dritten Personen, nach ihrem Ermessen Auskünfte einzuholen und notwendige Nachforschungen anzustellen. Der Sachverständigen ist auf Anforderung eine benötigte Vollmacht zu erstellen.

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Mit dem Vertrag verpflichtet sich der Auftraggeber alle für die Sachverständige notwendigen und gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Vom Auftraggeber wird die Sachverständige von allen Vorgängen, die für das Gutachten von Bedeutung sein können, ohne besondere Aufforderung in Kenntnis gesetzt. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin die Sachverständige zu unterstützen.

Hinzuziehung von Dritten
Nach ihrem Ermessen darf die Sachverständige zur Durchführung des Auftrages geeignete Hilfskräfte heranziehen. Der Auftraggeber muss der Einschaltung von weiteren Sachverständigen und Fachleuten zustimmen. Für die Tätigkeit und Ergebnisse eingeschalteter Fachleute oder Sachverständiger haftet die Sachverständige selbst nicht. Die Verwertung dieser Ergebnisse erfolgt demnach ohne Gewähr.

Termine
Sofern sie nicht ausdrücklich in der Leistungsanforderung als verbindlich bezeichnet werden, sind alle Terminabsprachen unverbindlich. Sollte kein Termin von beiden Vertragsparteien vereinbart werden, so wird der Auftrag durch die Sachverständige innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt.

Urheberrecht
An dem von ihr angefertigten Gutachten hat die Sachverständige ein Urheberrecht. Nur zu dem festgelegten und vereinbarten Zweck darf das Gutachten von Seiten des Auftraggebers verwendet werden. Nur mit schriftlicher Genehmigung der Sachverständigen ist eine Vervielfältigung oder Veröffentlichung, auch auszugsweise, gestattet.

Schweigepflicht
Die Sachverständige ist im Rahmen des § 203 Abs. 2 Nr. 5 Strafgesetzbuch über persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die ihr im Rahmen ihrer Gutachtertätigkeit anvertraut oder bekannt gegeben wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Von dieser Schweigepflicht sind offenkundige Tatsachen ausgeschlossen.  Die Sachverständige darf objektive Erkenntnisse aus der Gutachtertätigkeit in neutraler Form für ihre berufliche Tätigkeit nur verwerten, sodass kein Rückschluss auf den Auftraggeber möglich ist. Auch sonstige schützenswerte Belange des Auftraggebers dürfen davon nicht berührt werden. Die Sachverständige ist zur Offenbarung nur befugt, sofern sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist oder der Auftraggeber sie ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.

Vergütung
Der Vergütungsanspruch der Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, den Bestimmungen des BGB und den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen. Die Sachverständige hat neben der Vergütung der Tätigkeit Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen. Auch ohne besondere Vereinbarungen ist die Sachverständige berechtigt, für die von ihr geforderten Leistungen und Aufwendungen eine Vorauszahlung zu verlangen. Weiterhin ist die Sachverständige berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. Mit Abnahme des Gutachtens durch den Auftraggeber ist die volle Vergütung fällig. Dabei sind getätigte Vorauszahlungen in Abzug zu bringen.

Zahlungen
Nach Zugang der Rechnung haben fällige Zahlungen bis zu 10 Tage später zu erfolgen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Leitzins der EZB mindestens aber des gesetzlichen Zinssatzes zu entrichten, sofern die Sachverständige nicht höhere Soll-Zinsen nachweist. Nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen kann gegen Ansprüche der Sachverständigen aufgerechnet werden.

Eigentumsübergang
Das Gutachten bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung im Eigentum der Sachverständigen.

Haftung
Grundsätzlich haftet die Sachverständige nicht nur gegenüber ihrem Auftraggeber, sondern auch gegenüber Dritten. Jedoch ist das in Auftrag gegebene Gutachten urheberrechtlich geschützt und nur für den Auftraggeber und den im Vertrag angegebenen Zweck bestimmt. Die Vervielfältigung (auch in Auszügen) und die Speicherung des Gutachtens in elektronischer Form sind untersagt. Für eine darüberhinausgehende Verwendung bedarf es der schriftlichen Zustimmung der Sachverständigen. Der Auftraggeber hat bei Bedarf die Möglichkeit weitere Abschriften kostenpflichtig anzufordern. Für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen, haftet die Sachverständige - gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn sie oder ihre Erfüllungsgehilfen die Schäden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. In dieser Haftung sind auch Schäden eingeschlossen, die die Sachverständige bei der Vorbereitung ihres Gutachtens verursacht hat, sowie Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. Alle darüberhinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung und daraus resultierenden Sach- und Vermögensschäden wird die Haftung auf € 500.000,00  je Schadensfall (Höhe der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung der Sachverständigen) und auf den Geltungsbereich der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (Deutschland) begrenzt. Darüber hinaus ist eine Haftung der Sachverständigen ausgeschlossen. Die Haftung gegenüber Dritten wird darauf beschränkt, dass nur Dritte in die Haftung eingeschlossen sind, die im Rahmen des Gutachtenauftrages in den Schutzbereich des Gutachtervertrages einzubeziehen sind. Der Auftraggeber hat vor einer Weitergabe an Dritte die schriftliche Einwilligung der Sachverständigen einzuholen. Wird dieses versäumt, so haftet die Sachverständige nicht gegenüber diesen Dritten. Sind in den Schutzbereich der vertraglichen Leistung Dritte einbezogen bzw. werden die Leistungen der Sachverständigen Sonja Möller vom Auftraggeber bestimmungsgemäß Dritten gegenüber verwendet, hat der Auftraggeber diese Dritten vor der Verwendung der Leistung über die o. g. Haftungsbeschränkung sowie über den genauen Leistungsumfang in Kenntnis zu setzen. Die abgebildeten Kartenausschnitte (z. B. Übersichtspläne, Bodenrichtwertkarte, Liegenschaftskarte) stehen im Urheberrecht Dritter. Die Darstellung ist aus lizenzrechtlichen Gründen nur in der vorliegenden Printversion des Gutachtens zulässig.
Sofern das Gutachten mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst eine kostenlose Nacherfüllung verlangen. Wird der Mangel jedoch nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt bzw. ein neues, mangelfreies Gutachten erstellt oder schlägt die Nichterfüllung fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung der Vergütung verlangen. Unverzüglich nach Feststellung der Mängel, müssen diese der Sachverständigen schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls erlischt der Anspruch auf Nacherfüllung. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt 3 Jahre. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme des Gutachtens durch den Auftraggeber.

Kündigung
Aus wichtigem Grund kann der Vertrag gekündigt werden. Dabei muss die Kündigung in schriftlicher Form erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung unterlässt, eine erforderliche Zustimmung (z.B. zur notwendigen Einschaltung eines weiteren Fachmannes) verweigert oder die Tätigkeit der Sachverständigen behindert.
Für den Auftraggeber stellt es einen wichtigen Grund dar, wenn das Zertifikat der Sachverständigen durch die zuständige Stelle entzogen wird oder wenn die Sachverständige grob gegen die ihr nach den Sachverständigenordnungen obliegenden Verpflichtungen verstößt. Sollte der Vertrag durch eine Kündigung beendet werden, die die Sachverständige nicht zu vertreten hat, so behält sie ihren Anspruch auf vertragliche Vergütung.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers ist der Geschäftssitz der Sachverständigen. Bei Ansprüchen der Sachverständigen gegen den Auftraggeber gilt der Wohnsitz des Auftraggebers als Gerichtsstand.

Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung soll das gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.

Grundsätzlich sind alle Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden zu dem Vertrag nur in schriftlicher Form zulässig.


 
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